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Sicherheitsnormen Teil 2: Risikobeurteilung mit EN ISO12100

Risikobeurteilung

Im Anhang I der Maschinenrichtlinie wird in Europa gefordert, dass ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine Risikobeurteilung für jede Maschine erstellt, bevor diese in den Verkehr gebracht wird. Es gibt unterschiedliche Methoden, um eine solche Analyse durchzuführen. Leitsätze zur Risikobeurteilung finden sich in der EN ISO12100. Diese beschreibt grundsätzliche Risiken, die entstehen können und nennt Methoden, mit denen eine Risikobeurteilung durchgeführt werden kann.

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Eine generelle Strategie, wie das Risiko einer Maschine gemindert werden muss, ist einer der Hauptpunkte in der Norm. Es wird dabei ein dreistufiges Verfahren angewendet: Im ersten Schritt muss durch eine geeignete Konstruktion das Risiko sich zu verletzen, so weit als möglich minimiert werden (z.B. sollten alle Kanten so ausgeführt werden, dass sich niemand daran verletzen kann. Quetsch- und Scherstellen, die z.B. durch Abdeckungen vermeidbar sind, müssen dementsprechend ausgeführt werden.) Wenn die mit dem ersten Schritt getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um alle Gefahren zu eliminieren oder minimieren, dann müssen im zweiten Schritt technische Maßnahmen zur Risikominderung eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie sogenannte trennende Schutzeinrichtungen, die verhindern, dass die Gefährdungsstelle überhaupt zugänglich ist. Das würde allerdings bedeuten, dass die Maschine komplett umschlossen werden muss, was in der Praxis nicht möglich ist. Deshalb erfolgt für den notwendigen Zugang der Einbau von Türen oder Klappen. Diese sogenannten beweglich trennenden Schutzeinrichtungen müssen mittels Sicherheitsschaltern dem Risiko der dahinter liegenden Gefahrenstelle entsprechend abgesichert sein. Wenn also ein hohes Verletzungsrisiko besteht, muss eine qualitativ hochwertige Absicherung vorgesehen werden. Im dritten Schritt muss sich der Benutzer der Maschine mit einer persönlichen Schutzausrüstung selbst schützen. Dies ist an vielen Stellen unumgänglich, muss aber auch auf diese Stellen beschränkt bleiben. Die Maßnahmen müssen in der Dokumentation der Maschine aufgeführt werden, u.U. müssen darüber hinaus Warnhinweise angebracht werden, wenn es keine technischen Möglichkeiten mehr gibt.

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Dieser Artikel erschien in SPS-MAGAZIN 7 2017 - 10.07.17.
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