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Anforderungen an Smart-Home-Produkte

Daten schützen

Ab Mai 2018 stellt die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) den Datenschutz auf eine neue Grundlage. Auch Smart-HomeProdukte sind davon betroffen. Hersteller sollten ihr Angebot so gestalten, dass sie - unabhängig vom Einsatzzweck ihrer Geräte - generell alle Aspekte der Verordnung einhalten. Was gilt es zu beachten?

Bild:  Oliver TjadenBild: Oliver Tjaden
Diese smarte Technik zählt heute schon zur Standardausrüstung einer Immobilie.

Wie wichtig ein hohes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit ist, hat der Gesetzgeber erkannt und im Jahr 2016 für die EU in der 'Europäischen Datenschutzgrundverordnung' (EU-DSGVO) bzw. 'General Data Protection Regulation (GDPR)' beschlossen. Diese stellt den Datenschutz auf eine neue Grundlage. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist kommt sie ab dem 25. Mai 2018 in EU-Ländern zur Anwendung. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits das Bundesdatenschutzgesetz neu formuliert und hundert weitere Gesetze angepasst. Die DSGVO gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Während es bei Funktionsgebäuden offensichtlich ist, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten der Datenschutz gilt, gibt es beim privaten Wohnen ein verbreitetes Missverständnis. Ursache dafür ist eine Einschränkung im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu). In §1 heißt es: Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn "die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" erfolgt. Sofern smarte Geräte in der Privatwohnung genutzt werden und deren Daten ausschließlich in den vier Wänden bleiben, ist das tatsächlich kein Thema für den gesetzlichen Datenschutz. Wenn die Geräte Daten drahtlos übertragen und die Daten auch außerhalb der Wohnung empfangen werden können, ist das schon kritischer. Eindeutig datenschutz-relevant wird es, wenn die Übertragung ins Internet erfolgt und die Daten Personenbezug haben. 'Personenbezug' bedeutet, die Person kann direkt oder indirekt identifiziert werden. Damit ist schon eine dynamische IP-Adresse personenbezogen, denn über die Daten des Providers könnte die Person identifiziert werden. Bezogen auf IoT-Geräte ist offensichtlich, dass die Wohnung zur Privatsphäre gehört. Alles, was von dort nach außen dringt, sind schützenswerte Daten. Das gilt selbst dann, wenn es nur um die ausgewählte Raumtemperatur geht. Die im Garten gemessene Außentemperatur ist dagegen öffentlich und unterliegt nicht dem Datenschutz. Die DSGVO schützt nicht nur private Nutzer (consumer), sondern generell alle Personen, von denen Daten erfasst werden. Das gilt im gewerblichen Umfeld auch für die Bediener-Erkennung durch Logins, Aktivierung eines Einrichtungsmodes und Wartungsbetrieb, sobald technisch zugeordnet werden könnte, welche Person dies ausführt. Neu sind jetzt die Forderungen nach 'Privacy by Design' und 'Privacy by Default'.

TÜV Rheinland AG

Dieser Artikel erschien in Industrie 4.0 Magazin (I40) 06 2018 - 22.03.18.
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