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6. Version ist jetzt in Kraft

Überschaubare Änderungen

'Schutz der Ausrüstung' (Kapitel 7)

Eine der wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Anlagendokumentation ist die verpflichtende Angabe des Bemessungskurzschlussstroms der gesamten elektrischen Ausrüstung. Es werden hierzu verschiedene Methoden aufgezeigt, um diesen Wert zu bestimmen. Sowohl die Anwendung von Auslegungsregeln als auch Berechnungen oder Typprüfungen sind zulässig. Ein Nachweis ist hier jedoch nur dann erforderlich, wenn die Bemessungskurzzeitsromfestigkeit (Icw) an der Stromschiene oder bei der Schaltanlage der Kurzschlussstrom (Icc) am Installationsort über (10kAeff) liegen, bzw. der (Id) von Strombegrenzenden Einrichtungen (17kA) (Spitzenwert) überschreiten.

'Bedienerschnittstelle - Unterscheidung zwischen Not-Halt und Not-Aus' (Kapitel 10)

Die aktuelle Ausgabe der Norm sieht nun vor, dass eine Stromunterbrechung der Energieeinspeisung durch die Netztrenneinrichtung zur Aktivierung der Stopp-Funktion eines Frequenzumrichters, als 'Stopp-Kategorie 0' angenommen werden kann. Somit ermöglicht jetzt diese Definition, eine Bewegung während eines 'Not-Aus' zu stoppen.

'Schaltgerätekombinationen' (Kapitel 11)

Bei der Installation von Schaltgeräten wird ab jetzt eine Wärmeberechnungen sowie die Erstellung einer Wärmebilanz gefordert. Ziel ist es, eine Überhitzung während des Betriebs der Maschine zu vermeiden. Ein mögliches Verfahren zur Berechnung ist hier der Nachweis nach IEC61439. Während Schaltgerätekombinationen mit einem Anlagennennstrom (> 1.600A) nach IEC61439 immer geprüft werden müssen, ist bei Nennströmen von ( 630A) eine Berechnung nach dem sogenannten (RDF-Verfahren) üblich.

TÜV SÜD Product Service GmbH

Dieser Artikel erschien in SCHALTSCHRANKBAU 7 2019 - 14.11.19.
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