Anzeige

Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen

ZVEH erreicht wichtige Erweiterungen

Bild: ArGe Medien im ZVEHBild: ArGe Medien im ZVEH

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben den zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen in wesentlichen Bereichen erläutert und damit offene Fragen der Branche beantwortet. Der ZVEH war früh eingebunden und konnte erreichen, dass notwendige Erweiterungen von Zählerschränken in bestimmten Fällen in die Nullsteuer-Regelung einbezogen werden.

Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) an den Anlagenbetreiber ein Nullsteuersatz. Dieser wurde über das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 in das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen. Der Anwendungsbereich umfasst Solarmodule, "einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern...". Was genau unter den Begriff "wesentliche Komponenten" fällt, war allerdings bislang nicht klar definiert und führte in der Branche zu großer Unsicherheit.

Hier hat jetzt ein an die obersten Finanzbehörden der Länder adressiertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen für Klarheit gesorgt. Das Schreiben vom 27. Februar legt dar, wie die Finanzämter die neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden haben und bestätigt in vielen Punkten die Sichtweise der e-handwerklichen Organisation.

ZVEH

Dieser Artikel erschien in GEBÄUDEDIGITAL Newsletter 5 2023 - 15.03.23.
Für weitere Artikel besuchen Sie www.gebaeudedigital.de