Schritt für Schritt zur sicheren Maschine - Teil 4 von 4
Sicherheit? Stempel drauf!
Betriebsanleitung und CE-Zertifizierung
Der Weg zur sicheren Maschine lässt sich in acht Schritte aufgliedern, die in dieser Artikelreihe ausführlich vorgestellt werden. Im letzten Teil der Serie geht es um die Betriebsanleitung sowie die abschließende CE-Zertifizierung.
Gemäß Maschinenrichtlinie wird derjenige zum Hersteller einer Maschine, der Maschinen oder Maschinenteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenbaut und diese dem Markt zur Verfügung stellt. Hersteller kann also entweder der Maschinenbauer selber oder - bei Änderungen an der Maschine - der Betreiber sein. Laut Maschinenrichtlinie gibt es aber nur einen Hersteller, der für Konstruktion und Herstellung der Maschine verantwortlich ist. Dieser Hersteller oder sein Bevollmächtigter zeichnet für die Durchführung der administrativen Verfahren für die gesamte Anlage verantwortlich.
Schritt 7: Betriebsanleitung
Ohne technische Dokumentation darf in Europa keine Maschine in Verkehr gebracht werden; das schreibt die Maschinenrichtlinie in Anhang 7 vor. Die technische Dokumentation umfasst eine ganze Reihe von Dokumenten, z.B. einen Gesamtplan der Maschine sowie die Schaltpläne verschiedener Medien, wie Elektrik, Pneumatik oder Hydraulik. Eine Liste der zu Grunde gelegten Richtlinien, Normen und weiteren technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden, sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden (in der Regel durch die Risikobeurteilung abgedeckt). Dazu kommen technische Berichte oder ausgestellte Zertifikate und Konformitätserklärungen. Von besonderer Bedeutung ist jedoch die Betriebsanleitung. Als integraler Bestandteil bei der Lieferung von Maschinen, Anlagen und Produkten muss sie nicht tolerierbare Risiken für den Benutzer, eine Schädigung des Produkts, Fehlfunktionen oder einen ineffizienten Betrieb vermeiden. Sie soll allen Personen, die an der Maschine arbeiten, sämtliche Informationen liefern, damit alle erforderlichen Arbeiten an der Maschine sicher durchgeführt werden können. Für den Instandhalter bedeutet dies, Schaltpläne zur Verfügung zu haben, die vollständig und richtig sind und mit der Maschine übereinstimmen. Er muss die Bauteile, die er auf dem Schaltplan sieht, an der Maschine wiederfinden können, da sonst sicheres Arbeiten unmöglich ist. Wichtig: Jeder Fehler in einer Betriebsanleitung kann zu Rechtsfolgen führen, wenn es sich um einen Instruktionsfehler handelt, der einen Unfall nach sich zieht. Grundsätzlich hängt der Inhalt einer Betriebsanleitung natürlich vom gelieferten Produkt ab, sie ist aber in jedem Fall wichtiger Bestandteil der Sicherheitskonzeption. Die Betriebsanleitung muss die für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur und Außerbetriebnahme der Maschine notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, enthalten.
Restrisiko und Sicherheitshinweise
Ein wichtiger Bestandteil jeder Betriebsanleitung sind Sicherheitshinweise. Für diese gilt: Laut Gesetzgeber müssen Sicherheitshinweise alle Restrisiken beschreiben, die auch nach Einsatz von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen bestehen und sich nicht vollständig beseitigen lassen. Als ob das nicht Herausforderung genug wäre, muss der Maschinenbauer auch die Risiken berücksichtigen, die bei 'vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung' der Maschine durch den Benutzer entstehen können. Um eine solch umfassende Sicht auf Maschine oder Anlage überhaupt haben zu können, sollten die notwendigen Sicherheitshinweise daher auch nicht irgendwie oder im Nachhinein durch den technischen Redakteur erstellt werden, sondern bereits zu Beginn der Konstruktion ermittelt werden. Die Risikobeurteilung ist grundsätzlich als Ausgangspunkt einer Betriebsanleitung zu sehen. Technische Redakteure sollten darauf achten, dass ihnen eine Risikobeurteilung gemäß aktueller Normenlage vorliegt. Liegt sie nicht vor, ist es ratsam, schriftlich festzuhalten (und sich vom Vorgesetzten bestätigen zu lassen), dass die komplette Sicherheitsinformation in der Betriebsanleitung vorbehaltlich des Vorliegens einer rechtsgültigen Risikobeurteilung zu verstehen ist und keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Sicherheitsinformation übernommen werden kann, bis alle notwendigen Informationen vorliegen. Für zukünftige Projekte jedoch ist der technische Redakteur gut beraten auf eine Risikobeurteilung gemäß der aktuellen Normenlage (ISO12100) zu bestehen. Die Betriebsanleitung muss den gesamten Lebenszyklus der Maschine beinhalten, alle wichtigen Aspekte zur sicheren Verwendung darlegen und auf eventuelle Restgefahren hinweisen. Die technische Dokumentation in ihrer Gesamtheit muss nicht ständig und tatsächlich an der Maschine/Anlage vorhanden sein. Sie muss jedoch innerhalb eines angemessen Zeitraums zusammen- und zur Verfügung gestellt werden können. Sie muss mindestens zehn Jahre ab Herstellung der Maschine aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden bereitgehalten werden. Falls es sich um eine Serienmaschine handelt, beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars der Maschine. Die Betriebsanleitung muss dem jeweiligen Bedienpersonal uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Schritt 8: CE-Kennzeichnung
Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung auf seinem Produkt bestätigt der Hersteller/Inverkehrbringer, dass sein Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften und bei bestimmungsgemäßer Verwendung, allen gesetzlichen Anforderungen und Auflagen entspricht. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung erfolgt dabei in alleiniger Verantwortung durch den Hersteller/Inverkehrbringer selber und bedarf keiner behördlichen Zustimmung. Die Maschinenrichtlinie fordert in der Erklärung die Nennung einer Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Bringt ein beauftragter Angestellter des Unternehmens auf einer EG-Konformitätserklärung rechtsgültig seine Unterschrift an, löst er damit die Haftung der verantwortlichen natürlichen Person und gegebenenfalls des Unternehmens als juristische Person aus. Diese Person muss in der EU ansässig sein. Nach Ausstellung der EG-Konformitätserklärung darf das CE-Zeichen angebracht werden. Wichtig ist dabei, dass die CE-Kennzeichnung für die vollständige Maschine von anderen CE-Zeichen, z.B. auf Bauteilen, deutlich unterschieden werden kann. Um Verwechslungen mit anderen Zeichen zu vermeiden, ist es ratsam, die CE-Kennzeichnung für die vollständige Maschine auf dem Maschinenschild anzubringen, auf dem auch der Name und die Anschrift des Herstellers sowie seines CE-Bevollmächtigten enthalten sind. Die Erklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten, der in der EU ansässig ist, unterschrieben werden. Um den Sicherheits-Lebenszyklus einer Maschine zu vervollständigen, bietet beispielsweise Pilz die CE-Zertifizierung als abschließende Dienstleistung an. Dabei übernimmt Pilz den kompletten Konformitätsbewertungsprozess. Per Unterschrift bestätigt Pilz als Bevollmächtigter auf der Konformitätserklärung, dass die Anforderungen den Richtlinien entsprechend eingehalten wurden. Betreiber erhalten damit den für ihre Maschine erforderlichen 'Reisepass' für den gesamten europäischen Binnenmarkt. Wer seine Maschine oder Anlage dauerhaft sicher betreiben will, muss regelmäßige Überprüfungen und Wissens-Updates bezüglich Normen, Richtlinien und Produktentwicklungen vornehmen. Die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Montage sowie die regelmäßige Überprüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wie Lichtgittern oder Lichtschranken sind aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §10 unerlässlich. Die Verantwortung hierfür liegt in vollem Umfang beim Betreiber. Durch regelmäßige Inspektionen bleibt dieser auf der sicheren Seite. Die Pilz GmbH & Co. KG, Ostfildern, unterhält eine durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierte Inspektionsstelle für Maschinen und Anlagen und garantiert somit Objektivität, hohe Verfügbarkeit der Maschinen und Anlagen sowie größtmögliche Sicherheit der Mitarbeiter. Am Ende des Verfahrens händigt Pilz den Inspektionsbericht aus und bespricht sämtliche Ergebnisse. Nach bestandener Prüfung erhält die Anlage die Prüfplakette durch Pilz.
Der Weg zur sicheren Maschine lässt sich in acht Schritte aufgliedern, die in dieser Artikelreihe ausführlich vorgestellt werden. Im letzten Teil der Serie geht es um die Betriebsanleitung sowie die abschließende CE-Zertifizierung.
Gemäß Maschinenrichtlinie wird derjenige zum Hersteller einer Maschine, der Maschinen oder Maschinenteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenbaut und diese dem Markt zur Verfügung stellt. Hersteller kann also entweder der Maschinenbauer selber oder - bei Änderungen an der Maschine - der Betreiber sein. Laut Maschinenrichtlinie gibt es aber nur einen Hersteller, der für Konstruktion und Herstellung der Maschine verantwortlich ist. Dieser Hersteller oder sein Bevollmächtigter zeichnet für die Durchführung der administrativen Verfahren für die gesamte Anlage verantwortlich.
Pilz GmbH & Co. KG
Dieser Artikel erschien in SPS-MAGAZIN 10 2014 - 01.10.14.Für weitere Artikel besuchen Sie www.sps-magazin.de