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Datenschutz und Datensicherheit für die Immobilie

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Bild: Oliver TjadenBild: Oliver Tjaden
Ein Smart Phone für Smart Home: Viele Anwendungen sind bereits Realität.

Neue gesetzliche Anforderungen

Die Beispiele zeigen, wie wichtig sowohl für den Verbraucher als auch für die Gemeinschaft ein hohes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit ist. Auch der Gesetzgeber hat dies erkannt und in der EU in 2016 die 'Europäische Datenschutzgrundverordnung' (EU-DSGVO) oder, in Englisch, die 'General Data Protection Regulation (GDPR)' beschlossen. Diese stellt den Datenschutz auf eine neue Grundlage und enthält nicht nur deutlich mehr und strengere Anforderungen als das bisherige Bundesdatenschutzgesetz, sondern auch drastischere Sanktionen: Während bisher maximal 130.000? bei Verstößen fällig werden, sind es künftig 20Mio.? oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens. Zum Tragen kommt dabei immer der vergleichsweise höhere Betrag. Wichtig: Die DSGVO kommt ab dem 25. Mai 2018 zur Anwendung. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits das Bundesdatenschutzgesetz neu formuliert und hundert weitere Gesetze angepasst. Anbieter von Geräten sowie diejenigen, die sie in Smart Buildings einsetzen, sollten sich daher zeitnah mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen. Dabei sind Smart Home und Smart Building aus rechtlicher Sicht grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden:

  • • Beim Smart Home ist es offensichtlich: Die Wohnung des Nutzers ist ohne Zweifel seine Privatsphäre. Alles was von dort an Daten nach außen dringt, sind persönliche Daten. Das gilt beispielsweise bereits für die ausgewählte Raumtemperatur. Sie lässt Rückschlüsse auf die Lebensgewohnheiten, über An- und Abwesenheit zu. Das heißt nicht, dass der Heizungshersteller diese Daten nicht erhalten darf, um eine App für die externe Steuerung bereitzustellen. Er muss jedoch sorgsam mit den Daten umgehen und dabei einige Regeln beachten. Zu diesen Regeln gehören auch Maßnahmen, die sein System so gut wie möglich vor Hackern schützen. Beispielsweise wenn diese beabsichtigen, die Heizung abzuschalten, so dass sie kaum wieder in Betrieb zu nehmen ist.
  • • Beim Smart Building geht es um die Gebäudesteuerung, in aller Regel im Zusammenhang mit Funktionsgebäuden wie Büros, aber auch Flughäfen. Die Klimasteuerung zählt dabei zwar nicht zur Privatsphäre. Im Gegenzug ist der Schutz vor Hackern oft noch wichtiger. Mit der Privatsphäre kommt man in Funktionsgebäuden in Berührung, wenn ein "hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen" besteht, wie es die Datenschutzgrundverordnung formuliert. Als konkretes Merkmal ist die "systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche" genannt. Wer also etwa WebCams produziert, die dort eingesetzt werden, sie installiert oder betreibt, sollte wissen, was die Verordnung verlangt.

Grundsätzlich gilt: Die DSGVO gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Personenbezogen bedeutet, die Person kann direkt oder indirekt identifiziert werden. Damit ist zum Beispiel schon eine dynamische IP-Adresse personenbezogen, denn über die Daten des Providers könnte die Person identifiziert werden. Bezogen auf IoT-Geräte ist offensichtlich, dass die Wohnung zur Privatsphäre gehört. Die DSGVO schützt natürlich nicht nur private Nutzer (consumer), sondern generell alle Personen, von denen Daten erfasst werden. Das gilt im gewerblichen Umfeld auch für die Bedienererkennung durch Logins, Aktivierung eines Einrichtungsmodes und Wartungsbetrieb, sobald technisch zugeordnet werden könnte, welche Person dies ausführt. Die meisten Regeln sind nicht grundsätzlich neu. Deutsche Unternehmen kennen sie bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz, sie wurden konkretisiert und verschärft. Neu sind die Forderungen nach 'Privacy by Design' und 'Privacy by Default'.

TÜV Rheinland AG

Dieser Artikel erschien in GEBÄUDEDIGITAL 1 2018 - 06.02.18.
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